Stromzählerwechsel Hamm Klage: Mein alter analoger Stromzähler
Intro
Stromzählerwechsel Hamm Klage: Hier geht es um die Ergänzung des vorherigen Artikels um die Klageschrift der Stadtwerke Hamm gegenüber Booms EDV. Sehen Sie sich den Verlauf an.
Meine Antwort vom 11.06.2025
dieses Schreiben ist meine Stellungnahme zum Schreiben vom 27.05.2025 seitens der Klägerin.
Am 10.06.2025 habe ich mir einen Screenshot meines Artikel von meiner Homepage erstellt, um einen historischen Eindruck des Schriftwechsels zu erhalten. Diesen habe ich nun etwas genauer studiert und fasse zusammen:
Am 26.10.2023 erhielt ich von den Stadtwerken Hamm ein Infoschreiben mit einem vorgesehenen Termin. Da ich bis dahin keinerlei Auskunft auf meine Fragen erhalten habe, teilte ich am 01.11.2023 mit, daß ich bis zur Klärung meiner Fragen auf meiner Homepage den Termin nicht wahrnehmen will. Das ist der eigentliche Kern, um den es hier geht. Die heutige Klägerin hatte aus meiner Sicht genug Zeit, auf meine weitergehenden Fragen einzugehen. Auf meine Mail vom 01.11.2023 erhielt ich lediglich eine Lesebestätigung.
Ausgehend von meiner Meinung, daß ich ein Recht auf Auskunft vor Durchführung einer solchen für mich gravierenden und aufwändigen Aktion habe, erfolgte meine Haltung und Vorgehensweise.
Aufwändig, weil Server erst heruntergefahren und anschließend wieder hochgefahren werden müssen. Ist außerdem Zeitaufwändig. Das Gericht darf mir gerne zustimmen, ich vermute dies sogar.
Fragen in einer E-Mail an die Stadtwerke Hamm vom 08.02.2023 wurden in einer Rückmail vom 10.03.2023 beantwortet.
Wie es in einem solchen Prozess vorkommen kann, entstanden immer mehr Fragen, die ich der Einfachheit auf meiner Homepage gesammelt habe. Daher bat ich in einer weiteren E-Mail an die Stadtwerke Hamm vom 01.11.2023 erneut um die Beantwortung meiner Fragen, die ich im entsprechenden Artikel auf meiner Homepage veröffentlicht habe. Den entsprechenden Link habe ich in der Mail aufgeführt. Es geht um diese allgemeinen Fragen, die nicht beantwortet wurden.
Im Schreiben der Klägerin vom 27.05.2025 erscheint tatsächlich das erste Mal überhaupt ein konkreter Termin bezüglich Eichdauer. In einer Antwort vom 10.03.2023 wurde lediglich „… des Ablaufs der Eichfrist in diesem Kalenderjahr…“ mitgeteilt.
Mitverschuldens? Das sehe ich überhaupt nicht, siehe Absatz oben „Ausgehend von meiner Meinung…“. Verzögerungen entstanden meiner Ansicht nach ausschließlich durch die Klägerin durch Ignoration meiner Fragen auf meiner Homepage. Aus diesem Grund sehe ich meinerseits keinerlei Mitverschulden.
Der Absatz „Der Austausch mag nun zeitnah erfolgen…“ suggeriert mir, daß die Klägerin auch jetzt nicht bereit oder fähig ist, auf meine allgemeinen Fragen auf meiner Homepage einzugehen. Es geht also nicht um das Schreiben der Stadtwerke Hamm vom 10.03.2023, sondern um mein Schreiben vom 01.11.2023. Meiner Meinung nach hatten die Stadtwerke sieben Monate Zeit, meine Onlinefragen zu beantworten.
Meine persönliche Bemerkung zum Screenshot: Das Feld „Gültig ab“ klingt plausibel, das Feld „bis“ nicht mehr. Das Jahr 9999 ist noch eine längere Zeit vom Jahr 2025 entfernt. Seit wann der Stromzähler wirklich läuft, kann ich aus eigener Erfahrung nicht sagen. Auf solche Dinge habe ich im Jahr 2002 überhaupt nicht geachtet.
Diese Bemerkung ist nicht das Wichtigste, aber dennoch interessant.
stromzaehlerwechsel hamm klage, original wortlaut meines dritten schreibens an das Amtsgericht
Schriftsatz vom 27.05.2025
Schreiben vom Amsgericht vom 30.05.2025 – Seite 1
in dem Rechtsstreit
Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH gegen Booms
wird anliegender Schriftsatz vom 27.05.2025 zur Kenntnisnahme übersandt.
Ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Schreiben der Stadtwerke Hamm vom 27.05.2025
In dem Rechtsstreit
Energie-und Wasserversorgung Hamm GmbH
./.
Booms
***
nehmen wir wie folgt Stellung. Die Eichfrist ist nachweislich seit dem 31.12.2023 abgelaufen.
Beweis: Interner SAP Screenshot,
Beweis: Zeugnis des Herrn ***, zu laden über die Klägerin.
Dies wurde dem Beklagten bereits mehrfach erläutert. Der Beklagte zitiert die Erläuterungen der Klägerin teilweise sogar selbst. Die Verwendung nicht geeichter Zähler ist grundsätzlich unzulässig und ordnungsrechtlich relevant. Für die bereits entstandenen Verzögerungen haftet der Beklagte mindestens im Rahmen des Mitverschuldens.
Der Austausch mag nun zeitnah erfolgen. Der Beklagte mag sich alternativ jederzeit direkt unter der oben rechts angegebenen Telefonnummer an den Unterzeichner werden, um kurzfristig einen Termin zu vereinbaren.
Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH
Stromzählerwechsel Hamm Klage: Screenshot aus SAP Anwendung, bereitgestellt von Stadtwerke Hamm über Amtsgericht Hamm
Meine Antwort vom 28.04.2025
dieses Schreiben ist meine Stellungnahme zur Klage der Stadtwerke Hamm gegen mich.
In der Sache selbst geht es aus meiner Sicht zu keinem Zeitpunkt um die Verweigerung des Stromzählerwechsels, vielmehr darum, dass ich mich und meine Kundschaft darauf vorbereiten kann. Dass ich den Stromzählerwechsel generell verweigere behaupten nur die Stadtwerke in der Klageschrift.
Da ich auf meinen Internetservern auch Dienste für Kunden betreibe, möchte ich die Kunden selbstverständlich auch auf bevorstehende Ausfälle zuvor informieren. Dies machen andere Anbieter auch, beispielsweise bei bevorstehenden planbaren Wartungsarbeiten.
Ich sehe keine Schuld meinerseits.
Im Initialschreiben wollten die Stadtwerke Hamm die Stromzähler vorab tauschen. Vorab bedeutet aber auch, daß die Stromzähler noch länger laufen können. Ursprünglich wollte ich von den Stadtwerken Hamm Antworten auf Fragen um dieses Themengebiet bekommen, die ich jedoch nie erhalten habe. Beispielsweise bis wann konkret der Stromzähler geeicht ist. Dann hätte ich mich auf dieser Basis darauf einstellen und Kunden informieren können.
Der folgende Link führt Sie zu einem ausführlichen Artikel auf meiner Website, der auch Korrespondenz mit den Stadtwerken Hamm beinhaltet. Die Korrespondenz ist hier für Sie wohl das Wichgste: https://booms-edv.de/informationen-zum-stromzaehlerwechsel
Es sollte den Stadtwerken möglich sein, meine Fragen kurzfristig zu beantworten. Ich wollte diese Fragen für andere Menschen im Netz beantworten, was bislang aufgrund der Verweigerung oder Ignoration der Stadtwerke Hamm nicht geschehen ist.
Die 300 € in der Klageschrift für die Stromzählererneuerung halte ich für künstlich erzeugt, da die Stadtwerke dies ja nicht einmal faktisch begründen.
Dass die Stadtwerke mit einer Klageeinreichung kommen, hätte ich nicht gedacht. Aus meiner Sicht völlig überzogen und vielleicht ein Akt der Hilflosigkeit.
Einen Zugang zum Stromzählerkasten hat der beauftragte Dienstleister problemlos erhalten. Das konnte ich daran erkennen, dass zwei neue Zähler eingebaut waren. Nur meine Mutter war anwesend. Zwei der drei Stromzähler wurden problemlos getauscht.
Meine Kommentare zur Klageschrift der Stadtwerke Hamm:
Punkt 1 ohne a) b) und c) sehe ich nicht ein.
Die vorgenannten Unterpunkte sind meiner Meinung nach unstrittig.
Meine Kommentare zur Begründung der Stadtwerke Hamm:
Die erste Hälfte von Seite 1 der Begründung wird wohl so sein. Ich habe nie gezweifelt, dass daran etwas falsch ist, beispielsweise dass der Stromzähler Eigentum der Stadtwerke Hamm ist. Um solche Dinge geht es auch gar nicht.
Ab dem Absatz „Entsprechendes gilt in der StromGVV…“: Ich habe auch auf Antworten gewartet, meiner Erinnerung nach haben sich nach einigen Mails die Stadtwerke Hamm nicht mehr gemeldet und kommen nach längerer Zeit mit dieser Klage an. Vielleicht sollten die Stadtwerke mal mit Informationen kommen. Letztlich – wie es dargestellt wird – kann ich den Tausch des Zählers nicht wirklich verhindern. Aus meiner nichtjuristischen Sicht klingt die Darstellung verzerrt bis falsch hinsichlich des Stichpunktes „Verweigerung“. Soweit meine Erinnerung.
Absatz „Der Beklagte wurde mehrfach gesondert aufgefordert…“: Meines Wissens kam nur einmal ein externer beauftragter Techniker, der auch problemlos zwei der drei Zähleinrichtungen getauscht hat. Meine Mutter (im selben Gebäude wohnend) teilte mir mit, dass der Techniker ihr sagte, dass er seitens der Stadtwerke Hamm angewiesen wurde, meinen Zähler nicht zu tauschen. Beweisen kann ich dies nicht, da ich nicht vor Ort war. Ich bin somit auf die Worte meiner Mutter angewiesen.
Im übrigen weiß ich nur von diesem einen Zutritt zu den Stromzählern. Was die Stadtwerke als Beweis aufführen, weiß ich nicht.
Absatz „Bei der Streitwertfestsetzung…“: ich halte die Kosten jeweils für den Ausbau und Einbau in Höhe von 150 € unangemessen. Die genannte Frist der Stadtwerke bezieht sich auf einen Vorabtausch. Ich wiederhole von meiner Seite 1 dieses Schreibens, dass sehr wohl Zeit für die Stadtwerke Hamm gewesen ist, mit Vorabauskünfte zu erteilen, damit ich auch mal darüber informiert worden wäre, wann die Eichfrist tatsächlich abgelaufen sein wird. Bei einem Vorabtausch habe ich zwangsläufig noch etwas Zeit, bis die Eichung abläuft. Das ist aber aus meiner Sicht keine Verweigerung.
Dass ich Fragen an die Stadtwerke gestellt habe, wird in deren Klageschrift komischerweise nicht erwähnt. Ich habe auf deren Antwort(en) gewartet. Anstelle mindestens einer Antwort kam nur diese Klage.
Absatz „Vorsorglich:“: Dass die Stadtwerke nicht für die Sicherheits meiner IT-Infrastruktur verantwortlich sind, ist unstrittig. Niemand hat behauptet, daß die Klägerin für die IT des Beklagten verantwortlich ist.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Booms
stromzaehlerwechsel hamm klage, original wortlaut meines zweiten schreibens an das Amtsgericht
Meine Antwort vom 23.04.2025
Aktenzeichen ***
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 08.04.2025 teile ich Ihnen mit, dass ich mich gegen die Klage der Stadtwerke Hamm verteidigen will.
Ab Freitag, 25. April 2025, habe ich gemäß Ihrem Schreiben zwei weitere Wochen Zeit, die Klage schriftlich zu erwidern.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Booms
stromzaehlerwechsel hamm klage, original wortlaut meines ersten schreibens an das Amtsgericht
Zustellungssendung Amtsgericht Hamm vom 08.04.2025
Seite 1
in dem Rechtsstreit Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH gegen Booms
sende ich Ihnen auf Anordnung des Gerichts eine beglaubigte Abschrift der am 07.03.2025 eingereichten Klage und eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass es zwei Fristen gibt:
Sie sind aufgefordert, dem Gericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen.
Wenn Sie sich verteidigen wollen, müssen Sie außerdem innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage schriftlich erwidern.
Diese weitere Frist läuft also vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens ab.
stromzaehlerwechsel hamm klage, original wortlaut der zustellungssendung des Amtsgericht
Seite 2: Wichtige Hinweise
Die in der richterlichen Verfügung gesetzte Frist beginnt mit der Zustellung dieser Schriftstücke. Wenn Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist mitteilen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen (Verteidigungsanzeige), können Sie den Prozess allein deshalb durch ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung verlieren. In diesem Fall müsste die beklagte Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner gegen die beklagte Partei zudem die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
Die zweite Frist betrifft die Stellungnahme zur Klageschrift (Klageerwiderung). Geht diese nicht fristgerecht ein, so können Sie auch deshalb den Prozess verlieren. Alles, was verspätet vorgebracht wird, darf das Gericht nur berücksichtigen, wenn dadurch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird, oder wenn Sie die Verspätung genügend entschuldigen.
Was soll in der Klageerwiderung stehen?
In der Klageerwiderung sollen Sie alles mitteilen, was Sie gegen die Klage vorbringen wollen. Geben Sie z. B. an
welche Behauptungen in der Klageschrift ihrer Meinung nach nicht zutreffen,
welche in der Klageschrift nicht enthaltenen Angaben das Gericht außerdem berücksichtigen soll,
welche Zeugen (mit vollständiger Adresse) Ihre Behauptungen bestätigen oder die Behauptungen der Gegenseite widerlegen sollen,
auf welche anderen Beweismittel Sie sich beziehen (z.B. Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen, Urkunden).
Wollen Sie den Anspruch ganz oder teilweise anerkennen?
Wenn Sie gegenüber dem Gericht den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennen, so kann das Gericht Sie ohne mündliche Verhandlung entsprechend Ihrem Anerkenntnis verurteilen. Dies würde zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren führen.
Wie und wo können Sie Ihre Erklärungen abgeben?
Sie können alle Erklärungen schriftlich einreichen oder mündlich der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll geben. Jedenfalls müssen Ihre Erklärungen innerhalb der Fristen beim Amtsgericht Hamm eingehen.
Geben Sie bitte immer die Geschäftsnummer an.
Ihre Stellungnahme kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- oder Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
stromzaehlerwechsel hamm klage, original wortlaut der wichtigen Hinweise der zustellungssendung des Amtsgericht
Seite 3: Prozessleitende Verfügung
In dem Rechtsstreit
Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH gegen Booms
wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet (§ 276 ZPO).
Der Beklagte wird aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will oder ob der Anspruch teilweise oder ganz anerkannt wird.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben (§ 499 Abs. 1 ZPO).
Geht die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist hier ein, kann auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen werden (§ 331 ZPO), mit welchem dem Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden und aus welchem die Klägerin unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne zuvor Sicherheit leisten zu müssen (§§ 91, 708 Nr. 2 ZPO).
Wird der Anspruch anerkannt, ergeht gegen den Beklagten ohne mündliche Verhandlung ein Anerkennungsurteil (§ 307 ZPO).
Zugleich wird dem Beklagten aufgegeben, innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern.
Diese Erwiderungsfrist läuft also vier Wochen nach der Zustellung dieser Verfügung ab.
Bei Versäumung dieser Frist kann etwaiges verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Denn das Gericht darf verspätetes Vorbringen nur berücksichtigen, wenn dieses nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Andernfalls muss das Gericht verspätetes Vorbringen unberücksicht lassen.
Es besteht deshalb bei nicht fristgerecht eingehender Stellungnahme die Gefahr, allein deshalb den Prozess zu verlieren.
Hamm, 08.04.2025
Amtsgericht
stromzaehlerwechsel hamm klage, original wortlaut der Prozessleitenden vergügung der zustellungssendung des Amtsgericht
Klageschrift vom 07.03.2025
Klage
der Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ***, – Klägerin –
gegen
Thomas Booms, ***, – Beklagter –
wegen
Zutritt und Duldung des Austauschs einer Messeinrichtung (Strom).
Streitwert geschätzt: 300 €.
Wir erheben Klage gegen den Beklagten und werden beantragen:
Der Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt,
a) das Betreten des an der ***straße gelegenen Hauses sodann der Wohnung bzw. Keller des Beklagten zu ermöglichen, in der sich folgender Verbrauchsmengenzähler der Klägerin befindet: Stromzähler mit der Zählernummer ***;
b) die zum Ausbau der unter der Ziffer 1 a genannten dort befindlichen Zähler der Klägerin sowie die zum Einbau neuer Zähler technisch erforderliche kurzfristige Unterbrechung der Stromlieferungen von äußerstenfalls je 30 Minuten zu dulden,
c) sowie die damit verbundenen Arbeiten an den der Klägerin gehörenden Einrichtungen durch Beauftragte der Klägerin oder der Klägerin selbst sowie die Herausgabe der benannten Zähler Zug um Zug gegen den Einbau neuer Zähler zu dulden.
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall des Fristversäumnisses oder des Anerkenntnisses beantragt,
den Beklagten durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Wir bitten in allen in Betracht kommenden Fällen um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung.
Begründung:
Die Klägerin ist u. a. Betreiberin des Strom-, Gas- und Wassernetzes im Versorgungsgebiet Hamm sowie Eigentümerin der in der Verbrauchsstelle des Beklagten verbauten Messeinrichtungen. Zwischen den Parteien besteht u. a. ein Anschlussnutzungsverhältnis für die Verbrauchsstelle ***.
Für das Liefer-, aber auch für das Netzanschlussverhältnis gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorung, NAV.
Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts hat das Wasserversorungsunternehmen Meßeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die gelieferten Wasser- und Strommengen sind durch Messungen festzustellen. § 18 Abs. 1 AVBWasserV lautet insoweit auszugsweise: „(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.„ (Unterstreichungen durch den Unterzeichner)
Entsprechendes gilt in der StromGVV und NAV. Der Beklagte verweigert seit langem und wiederholt den Zutritt zum Austausch der Messeinrichtung für Strom. In Einzelnen: Der Anspruch der Klägerin zum Austausch der in den Anträgen benannten Messeinrichtungen und Einbau eines jeweiligen neuen geeichten und turnusgemäß geprüften Zählers mit noch nicht feststehender Eigentumsnummer ergibt sich für die Klägerin u. a. aus § 21 NDAV. § 21 NDAV lautet insoweit auszugsweise: „… Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, … Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, … erforderlich ist. …„ (Unterstreichungen durch den Unterzeichner)
Auf die entsprechende Regelung in der AVBWasserV, NAV nehmen wir Bezug. Die Klägerin ist u. a. nach dem Bestimmungen des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) gehalten, im geschäftlichen Verkehr geeichte Messgeräte zur Bestimmung der elektrischen Leistung zu verwenden, sofern sie diese betreibt.
Die Klägerin ist überdies gesetzlich mindestens zum Einbau moderner Messeinrichtungen verpflichtet. Über den bevorstehenden Wechsel wurde der Beklagte mehrmals informiert, was in casu unstreitig ist.
Der Beklagte verweigert ernsthaft und im Übrigen auch endgültig den Umbau.
Der Beklagte wurde mehrfach gesondert aufgefordert, der Klägerin Zutritt zum Austausch des Zählers zu gewähren; zuletzt am 08.11.2023.
Beweis im Bestreitensfall: Nachweis der Zutrittsversuche im Einzelnen. Beweis: Zeugnis des Herrn ***, zu laden über die Klägerin.
Bei der Streitwertfestsetzung hat die Klägerin je 150 € für den Ausbau des alten sowie den Einbau des neuen Zählers angesetzt. Die dem Beklagten gesetzten Fristen sind längst abgelaufen.
Der Beklagte nutzt die Messeinrichtung ungeachtet seiner Mitwirkungspflichten weiter, sodass auch deshalb Klage geboten ist. Die hiesige verzögerte Klage auf Zutritt und Duldung des Austauschs einer Messeinrichtung ist der Auslastung des Rechtsdezernats der Klägerin geschuldet, was nichts daran ändert, dass durchgehend Eile geboten blieb.
Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halten, bitten wir höflich um einen richterlichen Hinweis.
Vorsorglich: Der Beklagte verweigert aus – wie gesagt – grundsätzlichen Erwägungen ernsthaft und im Übrigen auch endgültig den Umbau. Insbesondere – aber nicht nur – aus Befürchtungen hinsichtlich der IT-Sicherheit. Die öffentliche Diskussion um diese Punkte ist klägerseits bekannt und ernst genommen; was aber nichts daran ändert, dass auch die Klägerin selbst gesetzlich, regulatorisch, ordnungsrechtlich und bußgeldbewehrt verpflichtet bleibt, mindestens moderne Messeinrichtungen flächendeckend zu verbauen. Dass etwaige Restrisiken bestehen, und/oder eintreten können, so gering diese auch seien, liegt im Wesentlichen nicht in den Verantwortungsbereichen der Klägerin. Soweit diese im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen, ist die Klägerin selbst zur Minimierung gesetzlich verpflichtet und entsprechend berechtigt. Vorsorglich klarstellend: Ein sog. intelligentes Messsystem ist beim Beklagten nicht zum Einbau vorgesehen.
Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH
stromzaehlerwechsel hamm klage, original wortlaut der klageschrift
Dieser Artikel ist in Bearbeitung und wird nach Vorliegen neuer Informationen ergänzt.
Für die Nutzung unserer Internetseite mit Werbung und Cookies: Wir, Booms EDV, verarbeiten Daten (Informationen wie Cookies, Geräte-Kennungen, IP-Adresse) für unter "Cookie Einstellungen" näher beschriebene Zwecke. Es werden Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert und abgerufen. Durch das Klicken des „Einverstanden“-Buttons stimmen Sie dieser Verarbeitung zu. Darüber hinaus willigen Sie gemäß Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass die Partner die Daten gegebenenfalls auch in Drittländern verarbeiten, in denen kein vergleichbares Datenschutzniveau vorherrscht (z.B. in den USA). In solchen Fällen ist es etwa möglich, dass Behörden dieser Drittländer auf die Daten Zugriff nehmen.
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
Cookie
Dauer
Beschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional
11 months
The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-others
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
cookielawinfo-checkbox-performance
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
viewed_cookie_policy
11 months
The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Advertisement cookies are used to provide visitors with relevant ads and marketing campaigns. These cookies track visitors across websites and collect information to provide customized ads.
Schreibe einen Kommentar